Sozialstaat versus Eigenverantwortung

von Michael Hug (Kommentare: 0)

Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS sind hierzulande der Massstab der Sozialhilfe. In vielen Kantonen werden sie sogar explizit im Sozialhilfegesetz für verbindlich erklärt. Die SKOS-Richtlinien geben den zahlenden Gemeinden in der Sozialhilfe weitgehend normative Regeln. Zurzeit läuft im Stillen eine umfassende Revision (2023 bis 2027) der Richtlinien. Der Prozess findet ohne politische Auseinandersetzung mit den Inhalten statt, obwohl eine grundsätzliche Debatte dringend nötig wäre.

Urs Mühle

Aus liberaler Sicht geht mit dieser Revision die Balance zwischen staatlicher Hilfe in der Not und Eigenverantwortung verloren. Der Armutsbegriff wandelt sich zu einem Recht auf Teilhabe. Die Deutungshoheit hat allein die SKOS mit ihren Akteuren. In ihrem Verständnis soll die Teilhabe noch individualisierter gestaltet werden und in Richtung eines bedingungslosen Grundeinkommens weiter ausgebaut werden. Man kann für oder gegen diese Entwicklung sein. Störend ist, dass politische Grundsatzentscheide für einen solchen Paradigmenwechsel fehlen. Statt dessen wird mit dem Ausbau der Nothilfe durch die Hintertür ein drittes soziales Versicherungssystem aufgebaut. Die SKOS plant, als wäre ein solcher Ausbau unbestritten.

Ein Blick in den Rückspiegel zeigt die Tragweite der Veränderungen auf: Anfangs des 20. Jahrhunderts war der Begriff «armengenössig» sehr eng gefasst. Anspruch auf kommunale Hilfe hatte nur, wer unverschuldet in Armut geraten und Bürger der Gemeinde war. Ausländerinnen und Ausländer waren ausgeschlossen. Jede Gemeinde hatte ihre eigenen Regeln. Armengenössig werden wegen Krankheit, Unfall oder Tod bedeutete für die Betroffenen, dass sie zur Last für die Allgemeinheit wurden. Wurde eine Familie armengenössig, hatte dies häufig ihre Auflösung zur Folge. Kinder kamen als Verdingkinder in eine andere Familie. Die Diskriminierung war enorm.

Ablösung vom Bürgerrecht

In mehreren Schritten löste sich in der Folge die kommunale Hilfe von den Bürgergemeinden. Die Begrifflichkeiten wandelten sich. Ab den 1960er-Jahren war die Rede von Fürsorge. Die übergeordneten Richtlinien waren minimal, kommunale Fürsorgekommissionen legten die Fürsorgeleistungen im Einzelfall nach ihren eigenen Kriterien fest. Konnte eine Familie ihren Unterhalt nicht mehr alleine bestreiten, half die Gemeinde mit Fürsorgeleistungen. Die Sozialbehörde war das Entscheidungsgremium, während der Vollzug der Sozialverwaltung oblag. Die vollziehenden Behörden waren je nach Grösse der Gemeinden, der politischen Mehrheiten und der wirtschaftlichen Lage mehr oder weniger professionalisiert. In kleineren Dörfern gab es kaum eine Trennung zwischen Behörde und Verwaltung. Es entschied der Gemeinderat und ein Gemeinderatsmitglied war verantwortlich für die Ausführung. So war die Professionalisierung der Sozialhilfe schweizweit gering. Es gab Seminare für Fürsorgerinnen, der Begriff «Sozialarbeit» hingegen wurde kaum verwendet. Bedürftige waren sowohl auf private Wohltätigkeit als auch auf öffentliche Fürsorge durch ihre Gemeinden angewiesen. Weiterhin hatten nur unverschuldet verarmte und zur Gemeinschaft gehörende Menschen einen Anspruch auf Unterstützung.

Flucht in die Invalidenversicherung

Erwerbsarbeit war die alleinige Existenzsicherung. Fiel diese weg, war bis in die 1980er die Unfallversicherung die einzige obligatorische Sozialversicherung. Obligatorisch nur für Angestellte, schlechter sah es aus für Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner. Diese Gruppen haben bis heute einen ungenügenden obligatorischen Sozialversicherungsschutz.

Mitte der 1980er-Jahre spitzte die Wirtschaftskrise die Situation in den sozialen Sicherungssystemen weiter zu. Ein Schutz gegen Arbeitslosigkeit bestand nur in beschränktem Mass über die freiwilligen Kassen der Gewerkschaften. Eine obligatorische gesamtschweizerische Arbeitslosenversicherung gab es nicht. Gesundheitliche Einschränkungen oder Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen führten direkt in die Sozialhilfe. Oder aber es wurde mit Hilfe der Ärzte eine Invalidität konstruiert und damit ein Anspruch auf Invalidenrente. Als Folge verschärfte die IV ihre Beurteilungen, was zu einer Verschiebung der sozialen Lasten in die Sozialhilfe führte. Parallel wurde die Arbeitslosenversicherung mit Eingliederungsprogrammen ausgestattet. Hinzu kam im Lauf der Zeit eine bescheidene Mutterschaftsversicherung. Erwerbsausfall wegen Krankheit ist hingegen bis heute kein obligatorischer Teil einer Sozialversicherung.

Ausbau der Sozialhilfe .

Über die SKOS Richtlinien wurde in den kantonalen Sozialgesetzen ein Recht auf Existenzsicherung verankert. Das Ziel, alles zu normieren und zu ordnen, hat zu einer Vereinheitlichung der Sozialhilfe geführt. Dadurch wurde das System aber auch ganz schön kompliziert. Im revidierten ZUG (1977, Zuständigkeitsgesetz Art. 2) hiess es noch ganz einfach, «Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann».

Dann verschwand der Begriff "Fürsorgeleistungen" schrittweise aus den kantonalen Sozialhilfegesetzen. Es ging fortan nicht mehr um die Bedürftigkeit und den Lebensunterhalt, sondern um einen Anspruch auf Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben. Das individualisierte Recht auf Teilhabe ist inzwischen in hundertseitigen kantonalen Richtlinien konkretisiert. Als Folge dieser Entwicklung übernahmen die Gemeinden in der Sozialhilfe zunehmend Aufgaben der Sozialversicherungen - und einen Bildungsauftrag.

Die Berner Fachhochschule schätzte in einer umfassenden Untersuchung in Basel-Stadt von 2016 bis 2020 den Nichtbezug von Sozialhilfe auf 31 Prozent. Unterschiedliche Risikogruppen und Einflussfaktoren wurden in der Studie identifiziert. Gegen die Erhebungen ist nichts einzuwenden. Kritisch zu hinterfragen sind die Konklusionen, die die Manager des Sozialwesens daraus ziehen:

«Wir stellen fest, dass es Menschen gibt, die staatlichen Institutionen gegenüber grundsätzlich skeptisch sind oder die wir mit unseren Mitteln nicht erreichen. Das können teils randständige Menschen sein, Drogenabhängige oder solche ohne festen Wohnsitz. Aber auch Migranten, die – zurecht oder nicht – Angst davor haben, dass der Staat sie ausweist. Diese Menschen erreichen wir nicht ausreichend und sie lassen sich zu wenig helfen. In solchen Fällen spielen zivilstaatliche oder kirchliche Institutionen eine wichtige Rolle, da sie niederschwelliger funktionieren». (Raphael Golta, Sozialvorsteher der Stadt Zürich)

Die Aussage spiegelt die politische Stossrichtung. Die Botschaft ist klar: Es ist eine Schande, dass das Sozialwesen diese von Armut betroffenen Menschen nicht erreicht. Diese Menschen müssen überzeugt werden, dass es besser ist, wenn sie ihren vielleicht eigenwilligen Weg aufgeben und sich in die Arme des Sozialstaates begeben. Die Nothilfe im ursprünglichen Sinn funktioniert heute nicht mehr als solche. Sie ist abgelöst worden von einem Dienstleistungsstaat, der sich aktiv um Klienten bemüht.

Beeindruckt hat mich Herr Z. Wegen einer Verletzung ist er in der Sozialhilfe eines mittelgrossen Sozialdienstes gelandet. Herr Z. war auf der Einwohnerkontrolle erfasst, aber seit Jahren ohne Angabe eines Wohnsitzes. Verwaltungstechnisch geht das nicht. Ist dieser Sozialdienst zuständig oder ist sein Lebensmittelpunkt in einer anderen Gemeinde? Die Frage kann nicht geklärt werden, Herr Z. zieht in der Gegend herum. Er hat Freunde, bei denen er duschen und im Winter wohnen kann. Im Sommer schlägt er sein Zelt irgendwo auf. Nun stellt sich heraus, dass Herr Z. seit einem Jahr Anspruch auf die AHV- Rente hätte. Er aber hat und will kein Bankkonto. Der Sozialdienst als Kontaktadresse kommt für ihn nicht in Frage. Eine KESB – Abklärung kommt zum Schluss, dass keine Schutzmassnahmen angezeigt sind. Im Rahmen der Sozialhilfe gebe es ausreichend Möglichkeiten für die notwendige Unterstützung. Herr Z. gehört nach Herrn Golta, Sozialvorsteher der Stadt Zürich, zu den Menschen, die nicht ausreichend erreicht werden und sich zu wenig helfen lassen.

Weiterer Ausbau des Regelwerkes

All diese Feststellungen gelten für den Status Quo. Nun ist die SKOS im Begriff, die fragwürdige Entwicklung weiter voranzutreiben. Obwohl im Internet einsehbar, bleibt die laufende Revision der SKOS-Richtlinien unter dem Radar der breiten Öffentlichkeit. Sämtliche Schwerpunkte der Revision weisen in dieselbe Richtung: Leistungsausbau. Die heutigen Bestimmungen seien zu eng und zu restriktiv, lautet der offenbar unbestrittene Tenor in den Kreisen der staatlichen Sozialbehörden.

Für die Lebensunterhaltspauschalen ist eine Kopplung an den Landesindex der Konsumentenpreise in Planung. Weiter soll der Katalog der nicht rückerstattungspflichtigen Leistungen ausgebaut werden. So aber wird die Nothilfe endgültig zu einer Versicherung. Besondere Bedürfnisse von Kindern und jungen Erwachsenen sollen expliziter aufgeführt werden, damit diese sicherer bei den Zielgruppen ankommen. Ernsthaft wird diskutiert, ob auch Nachzahlungen von Sozialhilfeleistungen angezeigt sind.

 

Vergessen wird, dass es in der Sozialhilfe um Bedarfsleistungen geht. Jeden Monat wird der Bedarf in einem Monatsbudget neu berechnet. Ein Vergleich mit den Ergänzungsleistungen der AHV/IV ist angezeigt: Auch die Ergänzungsleistungen sind Bedarfsleistungen. Sie werden nach einem viel einfacheren System berechnet. Es wird ein Budget für zwei Jahre erstellt und der ganze Zahlungsverkehr und die Verwaltung der monatlichen Pauschale sind Sache des Versicherten. Individuell vergütet werden nur die Gesundheitskosten.

Nötig wäre, dass auch in der Sozialhilfe die Revisionen in Richtung von Pauschalen gehen. Der alltägliche Zahlungsverkehr müsste die Aufgabe der Sozialhilfebeziehenden sein und nicht als staatliche Dienstleistung erbracht werden. Es ist ineffizient, wenn der Sozialdienst für jeden Haushalt, jede Person eine minuziöse Buchhaltung führt. Noch grotesker ist der Verwaltungsaufwand bei langjährigen Sozialhilfebeziehenden. Ist eine wirtschaftliche Eigenständigkeit nicht zu erreichen, so sollte der Bedarf wie in der EL mit einer monatlichen Pauschale abgegolten werden. Betroffene sind weitgehend in der Lage, die monatlichen Zahlungen selbst zu verwalten. Besteht ein Schwächezustand im Umgang mit den Finanzen, ist eine massgeschneiderte Beistandschaft einzurichten. Interessant ist doch, dass der Zahlungsverkehr bei einer Ablösung aus Sozialhilfe wieder eigenständig erledigt werden kann.

Normative Grenzen

Der Umgang mit Sozialhilfemissbrauch ist heute inkonsequent. Die Situation ist vergleichbar mit der jener der Invalidenversicherung vor 1990. Heute ist es üblich, Fehlbare zu ermahnen. Nur selten wird ein Strafverfahren eröffnet. Meistens geht es um kleine Vergehen (Betrugsumme um Fr. 5'000.--). Beispielsweise wird ein Einkommen oder ein Untermieter nicht angegeben. Oder es werden Leistungen einer Versicherungen verschwiegen.  

Dass nicht durchgegriffen wird, hat verschiedene Gründe. Ein zentraler Punkt ist, dass Strafverfahren viel zu aufwändig sind. Es ist auch fraglich, ob es sinnvoll ist, die Strafgerichte mit Dossiers aus der Sozialhilfe einzudecken. Darüber hinaus befürchten viele Sozialdienste, die Arbeit mit den Klienten werde durch ein Verfahren erschwert. Ausgeblendet wird, dass Ermahnungen mit der Zeit unwirksam werden. Die Klienten versuchen, ihre Einnahmen weiter zu verbessern, weil das Risiko von Sanktionen für sie vernachlässigbar ist. Die Sozialhilfe auszutricksen ist nicht allzu schwer. Verpflichtende Entscheide zur Arbeitsaufnahme in einem Programm können zum Beispiel problemlos mit einem ärztlichen Gefälligkeitszeugnis aufgehoben werden.

Dringend nötig ist ein anderer Umgang mit dem Thema Sozialhilfemissbrauch. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit könnte über ein Bussensystem verankert werden. So wie im Strassenverkehr eine Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Diskussion zu einer Busse führt, sollte ein Sozialhilfemissbrauch unmittelbar und schnell gebüsst werden können. Die Nichtbezahlung der Busse führt zu einer Gefängnisstrafe. Erst eine bestimmte Deliktsumme oder Anzahl von Verstössen führen zu einem Strafverfahren und einer Kürzung der Sozialhilfe.

 

Der interne administrative Arbeitsaufwand mit den Dossiers ist gewaltig. Selbst Entscheide mit geringfügiger Wirkung müssen aufwändig geprüft und dokumentiert werden. Beratungsgespräche drehen sich heute zur Hauptsache um zusätzliche Geldleistungen. Es ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste ein zermürbender täglicher Dauerkonflikt. Viel Zeit wird allein dafür verwendet, ob jede Quittung und Ausgabe richtig verbucht ist.

Die SKOS setzt nun noch einen oben drauf. Sie empfiehlt einen unentgeltlichen Anspruch auf Rechtshilfe in der Sozialhilfe. Jede Kürzung oder Ablehnung könnte dann mit Hilfe einer Rechtsberatung angefochten werden. Der Staat soll nach Auffassung der Sozialbranche auch noch Rechtshilfe für die Rekurse gegen seine eigenen Entscheidungen leisten. Dabei sind die heutigen Rechtsmittel schon durchaus grosszügig. Bei einem negativen Entscheid oder einer Kürzung der Unterstützung besteht Anspruch auf eine Anhörung und Prüfung durch eine zweite Instanz. Im Zweifelsfall kann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden.

 

 

Subsidiarität

Ursprünglich galt in der Nothilfe der Grundsatz der Subsidiarität. Das bedeutet, dass die Unterstützung der Gemeinde nur dann gewährt wird, wenn andere Ressourcen ausgeschöpft sind. Die Familie, die Verwandten, der Götti oder die Gotte standen in der Pflicht. Die Verwandten hatten «fürsorglich» mit Rat und Tat beizustehen. Erst wenn diese Hilfe nicht mehr ausreichte, sprang die Fürsorge ein. Heute beschränkt sich diese Verpflichtung darauf, dass der Sozialdienst über die Steuererklärung eine allfällige Unterstützungspflicht der Eltern prüft. Weitere Abklärungen zur Frage, ob im Familiensystem Ressourcen vorhanden sind, gibt es nicht. Finanziell besteht erst eine Unterstützungspflicht, wenn ein Ehepaar mehr als 180'000 Franken oder eine Einzelperson über 120'000 Franken verdient. Pro minderjähriges Kind oder Kind in Ausbildung erhöht sich die Einkommensschwelle um 20'000 Franken. Kein Wunder, dass sich Verwandte nur äusserst selten an der Nothilfe beteiligen müssen. Unter Umständen kann auch das Vermögen der Eltern einberechnet werden. Die Latte für  eine Unterstützungspflicht ist auch hier hoch. Bei Alleinstehenden gilt sie erst ab einem Vermögen von mehr als 250'000 Franken. Bei Paaren ist es das Doppelte. Mit Kindern, erhöht sich die Grenze pro Kind um 40'000 Franken.

 

Auch hier will die Geschäftsleitung der SKOS die Vermögensfreibeträge des Sozialhilfebeziehenden erhöhen. Sie hat dazu ein Gutachten in Auftrag gegeben. Als Referenz verweist die SKOS auf das Bürgergeld in Deutschland. Ein Bürgergeld ist aus liberaler Sicht der völlig falsche Ansatz.

Die Hauptgruppe in der Sozialhilfe sind Menschen mit Migrationshintergrund. Gerade diese Gruppe hätte einen ausgeprägten Sinn für Selbstfürsorge. Anstatt sie zu Sozialhilfebezügern umzuerziehen, müsste die Hilfe systemorientierter angegangen werden. In den Sozialgesetzen müsste der Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung in der Familie deutlicher verankert werden. Wirtschaftliche und soziale Fürsorge ist in erster Linie die zentrale Aufgabe der Familie - namentlich in den Bereichen Wohnen, Kinderbetreuung und Arbeitsvermittlung. Finanzielle Hilfe ist ein Teil der Sozialhilfeproblematik, weil sie oft falsche Anreize setzt und die Eigenverantwortung schwächt. «Weltweit befindet sich die Familie als Institution im Niedergang. Und diese Entwicklung steht am Ursprung ganz vieler sozialer Probleme», sagt Nobelpreisträger James Heckmann.(09.2024 NZZ am Sonntag).

Eine klügere Strategie bestünde darin, das Familiensystem von Anfang an fokussiert in die Abklärungen einzubeziehen, insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die Mitwirkungspflicht von Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten müsste Priorität geniessen, was dem ursprünglichen Gedanken des Subsidiaritätsprinzips entspricht. Im Gegenzug müssten im Sozialhilfebudget die familiären Leistungen mit einem Freibetrag angerechnet werden. Mit dieser Strategie könnte die Hilfe der Familie die Lebenssituation von Betroffenen in vielen Fällen merklich verbessern.

 

In der Sozialhilfe hat sich eine Gruppe gebildet, die wiederholt eine Notlage fahrlässig verursacht. Es handelt sich um Menschen, die beispielsweise eine Arbeitsstelle von einem Tag auf den anderen verlassen oder zumutbare Massnahmen abbrechen. Sie kalkulieren damit, dass die Zahlungen der Sozialhilfe vergleichbar hoch sein werden, wie vorher der Lohn oder ein Taggeld. Im Unterschied zu Sozialversicherungen basiert die Sozialhilfe auf dem Finalprinzip. Es gibt keine Sperrtage oder Wartefristen wie in der Arbeitslosenversicherung. Und vor allem: Die Leistungen der Sozialhilfe dürfen nicht von den Ursachen der Notlage abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Leistungen besteht also unabhängig von den Gründen der Notlage. Ist das Bankkonto leer oder kann der Mietzins nicht bezahlt werden, springt die Sozialhilfe ein. Dringend ist, die Frage des Selbstverschuldens auch in der Sozialhilfe zu prüfen. Die Revision der SKOS-Richtlinien läuft indessen in die genau gegenteilige Richtung.

 

Strategisches Ziel: Die Hilfe auf den Kernauftrag fokussieren

Die Notwendigkeit einer staatlichen Nothilfe unbestritten. Doch jetzt muss in den Sozialsystemen ein Paradigmawechsel stattfinden, statt Fehlanreize weiter auszubauen, wie es die Sozialindustrie im eigenen Interesse betreibt.  

Die Kerngedanken und Kernaufgaben einer kommunalen Sozialhilfe sind nicht mehr auf dem Radar der SKOS. Ohne die sozialen Fortschritte der letzten 50 Jahre in Frage zu stellen, braucht es jetzt Massnahmen gegen die ungebremste Anspruchsinflation. Es ist Zeit, dass grundsätzliche Themen aufgegriffen werden, damit die Balance zwischen Sozialstaat – Eigenverantwortung wieder hergestellt wird.  

Im Kernauftrag der Sozialhilfe hat die Vereinfachung des Regelwerkes Priorität:  Weniger Sonderregelungen bewirken eine deutliche Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Heute frisst die Administration rund 60 Prozent der teuren Sozialarbeit. Auch deswegen fehlt die Zeit für Vernetzung, persönliches Coaching, Sanktionierung und Prüfung von Ressourcen im Familiensystem.

Zentral ist auch die Forderung, in den unteren Einkommensschichten die Teilhabe am sozialen Leben zu verbessern.

Diese Strategie würde im Beispiel der erwähnten Basler Studie zu Antworten führen, wie es die «unerreichten» Personen weiterhin schaffen, ohne Sozialhilfe durch das Leben zu kommen. Der Fokus läge auf der Frage, welche Ressourcen in ihrem Umfeld aktiviert werden müssen, anstatt darauf, wie sie in die Sozialhilfe geholt werden können.

Aber das heutige Verständnis von Sozialhilfe ist ein ganz Anderes wie folgendes Ereignis zeigt: Am Schalter der Einwohnerdienste einer mittelgrossen Gemeinde beschwert sich ein ca. 40 jähriger Mann mit Migrationshintergrund lautstark, er habe diesen Monat seinen Lohn nicht erhalten. Im System der Verwaltung wird vergeblich nach seinem Namen gesucht. Schliesslich stellt sich heraus, dass er seit mehr als fünf Jahren Sozialhilfe bezieht und diese als seinen Lohn betrachtet. So wie er verstehen viele Sozialhilfebezüger heute die Sozialhilfe als eine Leistung des Staates, auf die sie uneingeschränkt Anspruch haben - verbunden mit einem umfassenden Service.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen raus aus der Sozialhilfe

In den letzten Jahren ist in der Sozialhilfe ein abgeschotteter Bildungs- und Eingliederungsmarkt entstanden. Die Koppelung von Bildungsmaßnahmen mit der Sozialhilfe führt zu ungewollten Abhängigkeiten und Stigmatisierungen. Klüger wäre es, sämtliche Bildungszugänge von der Sozialhilfe zu trennen. Die Bildung muss gleichwertig diejenigen unterstützen, die bereits erwerbstätig sind, aber weiterhin Bildungsmaßnahmen benötigen, um ihre Position auf dem Arbeitsmarkt zu festigen.

Bildung ist ein Grundrecht und sollte daher für alle zugänglich sein, unabhängig von ihrem sozialen oder wirtschaftlichen Status. Die Sprachförderung ist ein gutes Beispiel dafür, wie wichtig es ist, Bildungsmaßnahmen breiter und inklusiver zu gestalten. Personen, die aufgrund von Sprachbarrieren Schwierigkeiten haben, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten, sollten nicht erst dann Zugang zu Sprachkursen erhalten, wenn sie in die Sozialhilfe abrutschen.

Bildung und berufliche Eingliederung sind Sache der Sozialversicherungen und nicht der Sozialhilfe. Leider fehlt der politische Wille, die Eingliederungs-Systeme in einem Kompetenzzentrum zusammenzufassen. Es wird gar nicht hinterfragt, dass sich drei konkurrenzierende staatsnahe Systeme die berufliche Wiedereingliederung auf die Fahne geschrieben haben. Bei Arbeitgebern klopfen heute Coaches und Arbeitsvermittler von IV, ALV, SUVA und Sozialhilfe an der Tür. Dazu kommen private Spezialisten und zuletzt noch Erwerbslose, die damit beschäftigt sind, die monatlich notwendigen Bewerbungsbestätigungen zu sammeln.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen gehören auch nicht in die Invalidenversicherung oder SUVA. Die Verknüpfung von Invalidität mit Wiedereingliederung ist kontraproduktiv. Für IV-Bezüger besteht häufig ein Zielkonflikt. Beispielsweise das Dilemma, mit den unsicheren beruflichen Massnahmen vielleicht einen Rentenanspruch zu verlieren. Sozialpolitisch wäre es zielführender und kostengünstiger, ein autonomes Kompetenzzentrum für berufliche Massnahmen aufzubauen, das die Arbeitsmarktfähigkeit abklärt. Statt dessen werden heute die schwierigen Dossiers hin und her geschoben. Die ALV schiebt ab mit der Begründung, die Vermittelbarkeit sei aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt. Oder sie verfügt bei nicht pflegeleichten Personen Sperrtage und macht unsinnige Auflagen. Die IV produziert theoretische Berechnungen der Erwerbsfähigkeit und die Sozialhilfe wiederholt ihre Anmeldungen bei der IV, bis der Klient aufgenommen wird. Falls nicht, begnügt sie sich mit Beschäftigungsprogrammen.

 

Wirtschaftliche Eigenständigkeit stärken

Sozialpolitisches Ziel müsste es sein, die unteren Einkommensschichten in gleichem Ausmass von Abgaben befreien wie die Sozialhilfebezüger. Im Brennpunkt stehen die Sozialversicherungsabgaben. Zusätzlich müsste die Attraktivität von Lohnarbeit gesteigert werden. Niedriglöhne sollten nach dem Prinzip der Mehrwertsteuer von Steuerabgaben befreit werden: Bei einem Verdienst unter einem bestimmten Jahreseinkommen sollte für Erwerbstätige keine Steuerpflicht bestehen

Völlig falsch ist es hingegen, das Recht auf Teilhabe in einer hoch individualisierten Sozialhilfe auszubauen. Hier ist vielmehr eine Rückbesinnung auf den Kernauftrag und eine stärkere Betonung der Eigenverantwortung nötig, wenn die Sozialhilfe nicht ihre politische und gesellschaftliche Legitimation aufs Spiel setzen will.

 

 

 

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen.